Psychologie losverfahren ulm

Abrufe Transkript 1 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Ulm Vom Februar GBl. Februar die nachstehende Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Ulm beschlossen. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, Akademischen Bezeichnungen und Titeln. Studiengang im Sinne dieser Ordnung ist auch eine Kombination von Teilstudiengängen, die von einer Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist.

Ein Teil- Studiengang wird bestimmt durch ein Studienfach und die angestrebte Abschlussprüfung. Darüber hinaus wird die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung im Personal- und Veranstaltungsverzeichnis und im Studienführer der Universität Ulm veröffentlicht. Eine Immatrikulation per Telefax ist nicht zulässig.

ZWEITER ABSCHNITT: ZUWEISUNG VON STUDIENPLÄTZEN 4 Zulassung 1 Die materiellen Voraussetzungen zur Zulassung an der Universität Ulm ergeben sich aus dem baden-württembergischen Hochschulzulassungsgesetz HZG nebst Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen StV , den dazu ergangenen Verordnungen und den 85ff. Eine Zulassung zum Sommersemester erfolgt darüber hinaus in den Studiengängen, in denen dies durch Beschluss des Senats der Universität Ulm festgelegt wurde.

Dieser Beschluss wird hochschulöffentlich bekannt gegeben. Die gleichzeitige Zulassung zu mehreren Studiengängen ist möglich, sofern die hierfür erforderlichen Zuweisungen der Studienplätze und die Voraussetzungen des UG für Parallelzulassungen vorliegen. Masterstudiengänge gelten die Bestimmungen der entsprechenden Zulassungssatzungen.

Dieser Antrag ist für einen bestimmten Studiengang bzw. Der Antrag ist unter Verwendung der vom Dezernat für Studium und Lehre für das jeweilige Bewerbungssemester, die entsprechenden Studiengänge und Bewerbergruppen herausgegebenen Formulare einzureichen, und zwar für das Sommersemester bis zum Januar, für das Wintersemester bis zum Die in Satz 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen, sofern sich die Zulassungsanträge auf Studiengänge beziehen, für die nach der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung ZZVO Zulassungszahlen festgesetzt sind.

Deutsche Bewerber, Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein und Norwegen sowie ausländische und staatenlose Bewerber, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen Bildungsinländer richten ihre Zulassungsanträge an die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund.

Sonstige ausländische und staatenlose Bewerber beantragen die Zulassung bei der in Absatz 3 Satz 1 genannten Stelle. Das Antrags- und Zulassungsverfahren unterliegt in diesem Fall den Vorschriften der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen Vergabeverordnung ZVS in der jeweils gültigen Fassung. Falls sich die Zulassungsanträge auf Studiengänge beziehen, für die nach der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung Zulassungszahlen festgesetzt sind, richtet sich das Antrags- und Zulassungsverfahren nach den Vorschriften der Hochschulvergabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen ist die Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorbildung mit Angabe der Durchschnittsnote durch das Kultusministerium oder die zuständige Stelle des Landes beizufügen, für die der Zeugnisinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt nachgewiesen hat für Baden-Württemberg: Oberschulamt Stuttgart.

Zeugnisinhaber, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, richten den Antrag auf Anerkennung an die Bezirksregierung Düsseldorf; 2.

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Original - Nachweise über abgeleistete Dienstpflichten Wehr- oder Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr, Entwicklungshilfe ; 3. Nachweise über frühere Zulassungen, Studienzeiten, abgelegte Prüfungen und Anerkennung von Fachsemestern; 5. Ist der Vorbildungsnachweis nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst, bedarf es einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache; 2.

Dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudiengang. Nachfristen über den Tag nach Vorlesungsbeginn werden in der Regel nicht gewährt. Die Fristen sind Ausschlussfristen.

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Über die Zulassung entscheidet das Los. April für das Wintersemester bis spätestens am Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Zulassung gilt nur für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang oder die Studiengangkombination, das betreffende Semester und das dort genannte Fachsemester. Liegt die Erklärung nicht fristgerecht vor, wird daraufhin die Studienplatzzuteilung unwirksam und dieser Studienplatz an einen nachrangig ausgewählten Bewerber vergeben.

Gleiches gilt auch für die Studienplatzzuteilung über die ZVS in Dortmund. In diesem Fall sind gegenüber der zugeteilten Universität ebenfalls die Annahme des Studienplatzes fristgerecht zu erklären. Fristen zur Beantragung der im Zulassungsbescheid festgesetzten Immatrikulation, Nachweis der Deutschen Sprachprüfung zum Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber DSH , Hochschuleingangsprüfung nach 42 Absatz 4 nicht eingehalten und erfüllt werden.

Er wird dabei in den Studiengängen Medizin und 8 Zahnmedizin durch den Zulassungsausschuss beraten. Der Rektor bestellt in den Ausschuss: 1. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Rektor auf Vorschlag der Fakultät für Medizin für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei schwierigen Sachverhalten, kann die Universität das persönliche Erscheinen des Studienbewerbers im Studiensekretariat verlangen, wenn dies zur Klärung der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlich ist. Zugelassene ausländische und staatenlose Studienbewerber haben zum Zwecke der Immatrikulation persönlich zu erscheinen.

In diesem Fall gilt 3 Absatz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Fälle des Absatzes 2 Satz 2 und für ausländische und staatenlose Studienbewerber. Werden die Unterlagen innerhalb der genannten Frist nicht nachgereicht, wird der Antrag auf Immatrikulation endgültig abgelehnt. Die Immatrikulation kann nur an den von der Universität Ulm festgesetzten und dem Studienbewerber mitgeteilten Terminen vorgenommen werden.

Kann der Studienbewerber diese Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen einhalten, wird ihm auf schriftlichen Antrag eine Nachfrist gesetzt. Diese Immatrikulationsfrist endet 10 Tage nach Vorlesungsbeginn. Eine Immatrikulation nach diesem Zeitpunkt ist ausnahmsweise möglich, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies befürwortet.

Sofern nicht anderes festgelegt ist, wirkt die Immatrikulation auf den Beginn des Semesters zurück, wenn sie erst nach Beginn vollzogen wird. Das Studienbuch wird bei der Erstimmatrikulation ausgestellt. Die Universität Ulm führt ein Studienbuch, das von einer anderen deutschen Hochschule ausgestellt wurde, in der Regel fort. Zur Eintragung rechtserheblicher Tatsachen sind das Studienbuch und der Studierendenausweis auf Anforderung dem Studiensekretariat vorzulegen.

Für die Erstellung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Losverfahren Medizin/Zahnmedizin WiSe 2017/18 [Seite 12]

Dem Antrag sind beizufügen: 1. Bei einem Studiengangwechsel in ein verwandtes Studienfach kann eine Umschreibung auch noch während des laufenden Semesters erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen, insbesondere die Fristen, gelten entsprechend. Voraussetzung hierfür ist das Einverständnis der vom Tausch betroffenen Universitäten, der gleiche Ausbildungsstand, derselbe Studiengang der Tauschpartner sowie kein Verlust des Prüfungsanspruchs bzw.

Prüfungsleistung im getauschten Studiengang. VIERTER ABSCHNITT: RÜCKMELDUNG 19 Rückmeldung, Rückmeldungsfrist, Rückmeldesperre 1 Will der immatrikulierte Studierende das Studium im folgenden Semester an der Universität Ulm fortsetzen, hat er sich unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen und des vorgesehenen Verfahrens zurückzumelden.

Januar und endet am Februar -, - Wintersemester - beginnt am Mai und endet am Juni -. Bei der Ankündigung der Sperre ist darzulegen, welche Mitwirkung vom Studierenden erwartet wird. Im letzteren Fall gilt die Rückmeldung erst als vollzogen, wenn der Exmatrikulationsbescheid aufgehoben ist. Näheres regelt das Landeshochschulgebührengesetz. Der Beurlaubungsgrund ist durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

Auf Verlangen der Universität sind nach Beendigung der Beurlaubung ergänzende Unterlagen zum Nachweis des Beurlaubungsgrundes vorzulegen. Eine Wiederholung von Studienund Prüfungsleistungen ist möglich. Ablehnende Urlaubsanträge erfolgen durch schriftlichen Bescheid. Dem Antrag sind im Original beizufügen: der Studierendenausweis und sämtliche Immatrikulationsbescheinigungen, es sei denn die Exmatrikulation erfolgt zum Ende eines Semesters bevor die Rückmeldung zum folgenden Semester erfolgt ist.

Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht zulässig. Der Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens 10 Tage nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters bei der Zulassungsstelle einzureichen. Der Besuch klinischer Lehrveranstaltungen ist Gasthörern nur gestattet, wenn sie die ärztliche Staats- oder Doktorprüfung an einer deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität abgelegt haben.

Ausnahmen können mit Zustimmung des Studiendekans der medizinischen Fakultät bewilligt werden. Falls erforderlich, kann die Zustimmung als Gasthörer hinsichtlich bestimmter Lehrveranstaltungen widerrufen werden. Gasthörer haben nur zu den im Gasthörerschein angebebenen Lehrveranstaltungen Zutritt. Der vorstehende Satzung wird zugestimmt.

Sie wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zugeben. Februar gez. Professor Dr. Wolff - Rektor -.